OÖBSC-Logo Oberösterreichischer Blindensportclub

 


NEUFASSUNG DER VEREINSSTATUTEN
DES OBERÖSTERREICHISCHEN BLINDENSPORTCLUBS

auf Grund der 14. Ordentlichen Mitgliederversammlung am 18. Dezember 2010

 

Sprachliche Gleichbehandlung:
Die in diesem Statut angeführten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 


§ 1 - Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen Oberösterreichischer Blindensportclub (OÖBSC).

Sitz: Linz.

§ 2 - Zweck und Wesen:

Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Club enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tendenz.
Zweck des Clubs ist die sportliche Betätigung aller blinden und sehbehinderten Menschen Oberösterreichs. Dadurch soll die Selbstständigkeit und Lebensfreude gestärkt und gefördert werden. Außerdem soll durch Vergleichswettkämpfe mit Gemeinschaften bzw. Vereinen aus anderen Bundesländern oder dem Ausland das Interesse und die Freude an Sport und Spiel gehoben werden.
Die Jugend soll zur sportlichen Betätigung motiviert werden.
Um die sportlichen Ziele des Clubs zu gewährleisten, sind regionale Gruppenbildungen möglich.

§ 3 - Die Finanzierung des Clubs:

§ 4 - Mitglieder:

Sämtliche Mitglieder haben das passive Wahlrecht.

§ 5 - Aufnahme der Mitglieder:

Über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 4 a) und b) entscheidet nach deren schriftlicher Beitrittserklärung das Leitungsorgan. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch das Leitungsorgan.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder haben die Verpflichtung, die Ziele des Clubs nach besten Kräften zu fördern und insbesondere die Sportkameradschaft zu pflegen.

Der Jahresmitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten sechs Monate des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

Alle Vorzüge und Vergünstigungen des Clubs kommen sämtlichen aktiven Mitgliedern in gleicher Weise zugute.
Sie haben das Recht, durch Antrag und Stimme in der Mitgliederversammlung das Vereinsgeschehen mitzubestimmen.

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch jederzeitigen freiwilligen Austritt, durch Ableben oder durch Ausschluss.
Die Rückgabe des Sportpasses und/oder des zur Benutzung überlassenen Clubeigentums ist verpflichtend.
Ist ein Mitglied mit den Beitragszahlungen länger als ein Jahr trotz Mahnungen im Rückstand oder verstößt es wieder¬holt gegen die Interessen des Clubs bzw. schädigt sein Ansehen durch unehrenhaftes Benehmen, so kann es durch Zweidrittelmehrheit des Leitungsorgans ausgeschlossen werden. Das Mitglied nimmt an der Beschlussfassung nicht teil.

§ 8 - Organe des Clubs:

Die Organe des Clubs sind: die Mitgliederversammlung, das Leitungsorgan, die Rechnungsprüfer und die Schlichtungseinrichtung.

§ 9 - Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung tritt fallweise, jedoch zumindest einmal in drei Jahren, zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen, die mindestens zwei Wochen vor Zusammentritt unter Angabe der Tagesordnung vom Leitungsorgan einberufen wird. Die Einberufung muss schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) an alle Mitglieder ergehen.
Die Mitgliederversammlung wird von der Gesamtheit der Stimmberechtigten gebildet. Stimmberechtigt sind alle unter § 4 a) genannten Mitglieder.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat auch zu erfolgen, wenn das Leitungsorgan, die Rechnungsprüfer oder zumindest ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmen¬mehrheit.
Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung des Clubs bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung:

§ 11 - Zusammensetzung des Leitungsorgans

Das Leitungsorgan wird durch die Mitgliederversammlung bestellt.
Ins Leitungsorgan können bis zu zwei sehende Mitglieder aufgenommen werden.
Die Funktion des Obmanns bleibt den blinden oder sehbehinderten Mitgliedern vorbehalten.

Die Funktionsperiode des Leitungsorgans dauert drei Jahre.

Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwe¬send sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen¬gleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

§ 12 - Vertretung des Clubs:

Der Obmann vertritt den Club, im Verhinderungsfalle die Stellvertreter.

§ 13 - Kontrolle:

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, deren Aufgabe es ist, die gesamte Tätigkeit der Vereinsleitung, insbesondere die Gebarung zu kontrollieren.
Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer dauert drei Jahre.

§ 14 - Streitfälle:

Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die den Club betreffen, entscheidet eine clubinterne Schlichtungseinrichtung mit Stimmenmehrheit, und zwar endgültig. Die Schlichtungseinrichtung wird be¬stellt, in dem jede Partei innerhalb zwei Wochen zwei Mitglieder hiefür namhaft macht. Die namhaft gemachten Mitglieder wählen mit einfacher Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit der Vorgeschlagenen entscheidet das Los.
Die Funktion der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung haben ihre Entscheidung unverzüglich nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Über die Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Die Kosten, welche aus der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens entstehen, sind von der verlierenden Partei zu tragen. Im Falle eines Vergleiches haben die streitenden Parteien die Kosten je zur Hälfte zu tragen.

§ 15 - Auflösung des Clubs:

Die freiwillige Auflösung des Clubs kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Zu einem solchen Beschluss müssen mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und davon zwei Drittel für die Auflösung stimmen.
Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, wird nach Ablauf der Frist von einer halben Stunde eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.

Das noch vorhandene Clubvermögen soll dem Oö. Behinderten¬sportverband zufließen, der es ausschließlich zur Förderung des Blinden- und Sehbehindertensportes in Oberösterreich verwenden darf.

§ 16 - Erfordernisse gültiger Ausfertigungen und Bekanntmachungen:

Für den Verein sind zeichnungsberechtigt:

Ist einer der genannten Funktionäre verhindert, so ist der jeweilige Stellvertreter zeichnungsberechtigt.


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Zuletzt geändert am: 31.5.2012